Zulassungskosten: Was muss der Unfallgegner erstatten?

Ein konkret abgerechneter Totalschaden, also einer mit Nachweis der Ersatzbeschaffung,
bringt in aller Regel auch die Kosten für das Abmelden des beschädigten und die Zulassung
des ersatzweise beschafften Fahrzeugs mit sich. Dabei geht es um die Kosten der Nummernschilder,
die Gebühren für die Zulassungsstelle und ggf. um die Kosten für einen Zulassungsdienst
bzw. einen Betrag, den das Autohaus für diesen Service in Rechnung stellt. Trotz der
vermeintlichen Banalität dieser Positionen wird heftig darum gestritten. Eine aktuelle Entscheidung
des Amtsgerichts (AG) Wuppertal schafft insoweit Klarheit.


Nachgewiesene Kosten der Ummeldung
So entschied das AG (wie auch zahlreiche weitere Gerichte) zum einen, dass konkret nachgewiesene
Kosten der Ummeldung erstattet werden müssen.


Zulassungsdienst oder Service des Autohauses?
Zum anderen stellte es klar, dass statt eines persönlichen Behördengangs ein Zulassungsdienst
oder ein Service des Autohauses genutzt werden darf. Dies gelte jedenfalls so lange, wie – aktuell
– derartige Ummeldungen nicht unkompliziert von zu Hause elektronisch abgewickelt werden
können.


Denn selbst die mittlerweile häufig mögliche Online-Terminvereinbarung entbindet einen selbst
ummeldenden Geschädigten gerade nicht von dem Kosten- und Zeitaufwand von Anreise,
Ummeldeaufwand und Rückreise, häufig verbunden mit dem Aufopfern eines Urlaubstags.