Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat Schmerzensgeldansprüche von mindestens
450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe
eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes zurückgewiesen. Dem
Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.
An Glättestelle von der Fahrbahn abgekommen
Der Kläger verlangte vom beklagten Land Hessen nach einem Verkehrsunfall im November
2015 u.a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 Euro. Der Unfall ereignete sich im
November bei Temperaturen von bis zu minus 2 Grad Celsius auf einer Landesstraße, neben der
sich gut sichtbar ein von dem beklagten Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage
befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben
diesem Platz mit seinem Personenkraftwagen von der Straße abgekommen.
Klage erfolglos
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Erbinnen
des inzwischen verstorbenen Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten
Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei nicht feststellbar,
so das OLG. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und
sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischen Gefahrenquellen sei
zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut
oder gewarnt werden. Kennzeichnend für diese Stellen sei eine objektive Gefährlichkeit und ein
Überraschungsmoment für den Autofahrer.
Kein Beweis des ersten Anscheins
Es greife kein sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine von der Sprinkleranlage des
Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle
geschaffen habe und dies unfallursächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des
Klägers komme als weitere – naheliegende – Ursache auch ein Fahrfehler des Klägers in
Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er habe
eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.
Auch kein Vollbeweis
Den ihm mangels Anscheinsbeweises obliegenden Vollbeweis, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung
Ursache des Unfalls gewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht: Nach der
Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass immer wieder bei sonst trockenen Straßenverhältnissen
Wasser auf die Straße neben dem Holznasslagerplatz gelangt sei und dort zu Straßenglätte
geführt habe. Es sei schon unklar geblieben, wo genau die unfallursächliche Glättestelle gewesen
sei. Nach den landgerichtlichen Feststellungen sei der Kläger nicht, wie von ihm behauptet,
unmittelbar neben dem Holznasslagerplatz ins Schleudern geraten.
Rekonstruktion des Unfallhergangs nicht mehr möglich
Eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion des Unfalls sei nicht mehr möglich. Und selbst,
wenn im Bereich des Holznasslagers immer wieder Glätte entstanden sein sollte, wäre nach den
Ausführungen des Sachverständigen nicht erwiesen, dass dies eine Folge der dortigen Sprinkleranlage
gewesen wäre. Zudem wäre eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte
für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen, da diese Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen
Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres erkennbar sei.
Hätte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgelegen, stünde nach der Beweisaufnahme
jedenfalls nicht fest, dass der Unfall des Klägers gerade hierauf beruhte. Denn der Sachverständige
habe neben der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch den Verlauf der Landesstraße
durch hügeliges und bewaldetes Gebiet in Verbindung mit der feuchtkalten Witterung als
mögliche Ursache von Glättestellen in dem fraglichen Bereich zur Unfallzeit benannt.
Überwiegendes Mitverschulden des Autofahrers
Schließlich würde, wenn das beklagte Land durch Betreiben der Sprinkleranlage eine Verkehrssicherungspflicht
verletzt und hierdurch den Unfall des Klägers (mit) verursacht hätte, eine deswegen
begründete Haftung des Landes gegenüber einem überwiegenden Mitverschulden des
verstorbenen Klägers zurücktreten.
Dieser habe nämlich selbst angegeben, dieselbe Strecke zuvor schon sieben Jahre lang fast
täglich gefahren zu sein und die Sprinkleranlage entsprechend lange zu kennen. Damit hätte er
sich im Rahmen der gebotenen Eigensorgfalt auf eine von dieser Anlage etwa ausgehende Glättegefahr
durch Anpassung seiner Fahrgeschwindigkeit einstellen können und müssen.