Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens
ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der
Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies
gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf
beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste,
oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht
(LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale
Rolle spielte.
Das war geschehen
Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung
viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein
und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.
Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt
Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner
Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er
die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss
zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler
Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist
auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Versicherer legte keine Eile an den Tag
Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der
Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die
Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen
nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle)
Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem
Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der
Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.