Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem
gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer
darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Eine Wartepflicht
trifft ihn insoweit regelmäßig nicht. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Parkscheinautomaten auf privatem Parkplatz
Die auf Rückzahlung verklagte Beklagte betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten
aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren Pkw auf dem Parkplatz ab und löste
einen bis zu einer durch den Zahlungsbetrag begrenzten Uhrzeit gültigen Parkschein. Da die
bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte einen Abschleppunternehmer,
das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten
von 587,50 EUR zurück. Zu Recht, wie der BGH entschied.
Bundesgerichtshof hatte schon früher ebenso entschieden
In einer älteren Entscheidung hatte der BGH auch bestätigt, dass der Parkplatzbetreiber einen
Abschleppunternehmer nicht nur in Einzelfällen, sondern auch generell beauftragen kann,
unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Dazu kann er ihm die jeweilige Entscheidung
überlassen. Naheliegend ist dann der Gedanke, dass der Abschleppunternehmer gezielt nach
Falschparkern sucht und damit auch sein Interesse an Aufträgen eine Rolle spielt.
„Selbstbedienung“ aus Gewinnsucht ausgeschlossen
Allerdings enthielt der Vertrag die Klausel „Die Durchführung des Abschleppvorgangs setzt
voraus, dass sich das Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug
nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer
Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ordnungsgemäßen
Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt.“ Damit sei eine „Selbstbedienung“ aus
Gewinnsucht ausgeschlossen, denn bei Verstößen mache sich der Abschleppunternehmer
gegenüber dem Parkplatzbetreiber schadenersatzpflichtig.