Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Angeklagten, der
wegen einer Trunkenheitsfahrt in einem Parkhaus verurteilt wurde, als unbegründet verworfen.
Mit zwei Promille unterwegs
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth wollte der
Angeklagte mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt ausfahren.
Er war zu diesem Zeitpunkt mit knapp zwei Promille erheblich alkoholisiert. Als eine
Mitarbeiterin des Parkhauses dies bemerkte, sperrte sie kurzerhand die Ausgangsschranke und
verhinderte auf diese Weise das Ausfahren des Angeklagten. Der Angeklagte setzte daraufhin
mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz zurück.
Nicht im Straßenverkehr gefahren?
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt und den Fahrerlaubnisentzug
mit einer Sperrfrist von drei Monaten angeordnet. Das LG hat die Berufung des Angeklagten
gegen das Urteil des AG als unbegründet verworfen. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte
Revision zum BayObLG ein. Er sah sein Handeln nicht als strafbar an, weil er mit dem
Fahrzeug nicht im Straßenverkehr gefahren sei. Dadurch, dass die Ausgangsschranke kurzfristig
gesperrt worden sei, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können. Er sei daher nicht im
öffentlichen Verkehrsraum gefahren.
Parkhaus = öffentliche Verkehrsfläche!
Das BayObLG bestätigte das Urteil des LG. Das Parkhaus sei eine öffentliche Verkehrsfläche im
Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse
und jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten. Daran ändere auch eine kurzzeitige
Sperrung der Ausgangsschranke nichts, zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet
waren und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten.