Das Landgericht (LG) Bremen hat einem Anbieter von Online-Schadengutachten untersagt,
damit zu werben, der Verbraucher selbst müsse nur Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug
schicken, dann bekomme er binnen weniger Minuten ein Schadengutachten für die Schadenregulierung.
Das sei irreführend und folglich wettbewerbswidrig.
So sah das Konstrukt aus
Das den Verbraucher direkt ansprechende Konzept „Fotos gegen schnelles Gutachten“ bot auch
noch eine Schadenregulierung an. In ähnlichen Konzepten sendet die Werkstatt Fotos zum Gutachtenersteller
und erhält dafür Anteile des Gutachtenhonorars.
Kernaussage des Urteils
Konzepte, bei denen der Schadengutachter Lichtbilder zugesandt bekommt und darauf basierend
ein Gutachten erstellt, berücksichtigen zentrale Gutachterpflichten nicht. Das LG: Die
Besichtigung des beschädigten Objekts sei die ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen
mit fachlich geschultem Blick.
Zwar wurde im konkreten Fall nur die Werbung für das Konzept untersagt. Aber da es als solches
nach dem LG nicht in Ordnung ist, würde das Gericht im Zweifel das Produkt als solches wohl
auch nicht billigen.