| Bei komplizierten Sachverhalten kommt es schon einmal vor, dass die Polizei unzutreffend
eine Person als Unfallverursacher identifiziert. Wer in einem solchen Fall die Kosten trägt,
hat nun das Landgericht (LG) Ulm klargestellt. |
Es ging um einen Kettenauffahrunfall
Bei einem Kettenauffahrunfall hat die unfallaufnehmende Polizei in der amtlichen Ermittlungsakte
eine falsche Person als den Unfallverursacher identifiziert. Die wurde verklagt, am Ende
aber erfolglos, da das gerichtlich eingeholte Gutachten ergeben hat, dass der Schaden von
einem anderen Beteiligten verursacht wurde. Der nicht rechtsschutzversicherte Geschädigte
war dadurch mit über 8.000 Euro Verfahrenskosten belastet. Die wurden nun gegenüber dem
eigentlichen Schädiger geltend gemacht. Das LG Ulm hielt das für richtig.
Das sind die ersatzfähigen Schäden
Mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sagt es: Die Ersatzpflicht für einen Schaden dürfte
grundsätzlich unabhängig davon bestehen, ob das schädigende Verhalten den Schaden unmittelbar
oder erst wegen des Hinzutretens anderer Umstände (mittelbar) herbeigeführt hat.
Ersatzfähige Kosten seien in diesem Zusammenhang auch Rechtsverfolgungskosten und damit
auch Kosten eines erfolglosen Vorprozesses gegen einen vermeintlichen Schädiger, sofern der
Geschädigte davon ausgehen durfte, er habe den wahren Schädiger verklagt.
Stehe der Schaden zwar mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang,
sei dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes
Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden, könne die Grenze überschritten sein, bis zu
der dem Erstschädiger das Fehlverhalten dieses Dritten und die Auswirkungen als haftungsausfüllender
Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden könne. Aufgrund der polizeilichen
Feststellung spreche einiges dafür, dass der Kläger davon ausgehen durfte, der Beklagte
im Vorverfahren sei der zutreffende Schädiger. Die Zurechnung sei daher zu bejahen.