Beim Anfahren an der Ampel darf wegen einer Taube gebremst werden

| Das Bremsen für eine Taube unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel erfolgt nicht
ohne zwingenden Grund und stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (hier:
§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO) dar. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dortmund in einer Unfallsache.
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Taube saß auf Fahrbahn
Zwei Fahrzeuge hatten vor einer Ampel gewartet. Als diese auf „Grün“ umschlug, fuhr der
erste Wagen los. Nach wenigen Metern bremste der Fahrer jedoch wieder ab, weil eine Taube
auf der Fahrbahn saß. Der nachfolgende Wagen fuhr auf. Der Auffahrende verlangte von dem
anderen Fahrer seinen Schaden ersetzt.


Auffahrender verlangte Schadenersatz
Mit dieser Forderung hatte er vor dem AG keinen Erfolg. Das Gericht verwies auf den Beweis des
ersten Anscheins, nach dem der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht habe. So spricht
die Lebenserfahrung dafür, dass der Kraftfahrer, der auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes
Fahrzeug auffährt, entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam
gefahren ist. Es müsse ein solcher Abstand eingehalten werden, dass angehalten
werden kann, wenn der Vordermann plötzlich bremst.

Beweis des ersten Anscheins
Dieser Beweis des ersten Anscheins kann jedoch erschüttert bzw. ausgeräumt werden, wenn
der Auffahrende einen anderen ernsthaften, typischen Geschehnisablauf darlegt und beweist.
Das konnte der Auffahrende hier aber nicht. Der Anscheinsbeweis ist nicht dadurch erschüttert,
dass der andere Fahrer für eine Taube stark gebremst hat.


Das Bremsen für eine Taube war nicht ohne zwingenden Grund. Es war in dieser konkreten
Situation kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1, S. 2 StVO. Eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter
ergibt, dass hier gebremst werden durfte. Die damit einhergehende Gefahr von Sachschäden an
dem eigenen wie an dem fremden Kraftfahrzeug hat keinen Vorrang vor dem Tierwohl.


Vielmehr ist hier zu beachten, dass der Unfall bei sehr geringer Geschwindigkeit im Anfahrvorgang
geschah. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit waren auch keine Personenschäden zu
erwarten. Allein, weil es sich bei einer Taube um ein Kleintier handelt, kann nicht verlangt werden,
dass das Tier hätte überfahren werden müssen. Das Töten eines Wirbeltiers ist nach dem
Tierschutzgesetz grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Das war dem Autofahrer nicht zuzumuten.
Diese Vorschrift ist auch Folge des im Jahr 2002 in Art. 20a Grundgesetz (GG) aufgenommen
Tierschutz als Staatszielbestimmung der Bundesrepublik Deutschlands.