Haushaltsführungsschaden: Es muss mindestens der Mindestlohn sein

| Sog. Tatrichter, also Richter, die über die Tatsachen des Falls entscheiden, sind in der Schätzung
eines Schadens ziemlich frei. In einem aktuellen Fall ging dies dem Bundesgerichtshof
(BGH) jedoch zu weit. |


Haushaltsführungsschaden mit 12 Euro pro Stunde angesetzt, nur 8 Euro bekommen
Der nach einem Verkehrsunfall verletzte Kläger verlangte seinen Haushaltsführungsschaden
mit einem Stundensatz von 12 Euro ersetzt. Das Landgericht (LG) änderte die zusprechende
Entscheidung des Amtsgerichts (AG) auf 8 Euro.


Das Hauptargument des LG: Es sei unerheblich, dass man für diesen Preis – legal – keine Haushaltshilfe
engagieren könne, da es lediglich um die Abrechnung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens
gehe. Da es nicht um die Entlohnung konkret eingestellter Fachkräfte gehe,
spiele auch der gesetzliche Mindestlohn keine Rolle.


Bundesgerichtshof spricht Klartext
Das machte der BGH nicht mit. Die Freiheit des Tatrichters bei der Schadenschätzung bedeutet
nicht, so der BGH, dass er ins Blaue hinein schätzen darf. Er muss die tatsächlichen Grundlagen
der Schätzung und ihrer Auswertung darlegen.


Der pauschale Verweis auf die Rechtsprechung anderer Gerichte – hier auf das Oberlandesgericht
(OLG) München – reiche nicht. Dies gelte erst recht, wenn die andere Entscheidung andere
Zeiträume und damit ein anderes Lohnniveau betreffe.


Der BGH weiter: Der in dem maßgeblichen Zeitraum geltende Mindestlohn bildet die Untergrenze
des Bruttolohns. Auf dessen Grundlage kann der für den Haushaltsführungsschaden
maßgebliche Nettolohn ermittelt werden. Wenn der Tatrichter nach dem gesetzlichen Mindestlohn
rechnen will, muss er aber nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum gerade dieser
(und kein höherer Lohn) vom Geschädigten für eine Ersatzkraft zu zahlen wäre.


Auf die Schätzungsgrundlage kommt es also an. Am besten rechnet der Geschädigte konkret
vor.