Verkehrsüberwachung mit MonoCam-System

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat zur Verwertung der durch eine Verkehrsüberwachung
mit dem MonoCam-System gewonnenen Erkenntnisse entschieden. Bei der MonoCam
handelt es sich um eine besondere Kamera, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) Autofahrer
identifiziert. Das OLG sieht diese als derzeit unverwertbar an.

Überwachung des fließenden Verkehrs
Das MonoCam-System überwacht den fließenden Verkehr durch Aufnahme, Zwischenspeicherung
und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender
Fahrzeuge. In der Vorinstanz hat das Amtsgericht (AG) Trier trotz Fehler in der Beweiserhebung
der Datenerfassung ein Beweisverwertungsverbot verneint. Beim Tatvorwurf der verkehrsordnungswidrigen
Benutzung eines Mobiltelefons hat es sich maßgeblich auf das vom
System MonoCam erzeugte Lichtbild von dem Betroffenen gestützt.


Oberverwaltungsgericht eindeutig: Betroffener freigesprochen
Das OLG ist zu einem anderen Ergebnis gekommen. Es ist von einem durchgreifenden Beweisverwertungsverbot
ausgegangen und hat den Betroffenen freigesprochen.


Nach Auffassung des OLG ist die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das MonoCam-
System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des
Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge jedenfalls im Tatzeitpunkt
mangels einer gesetzlichen Grundlage eine rechtswidrige Beweiserhebung. Strafprozessuale
Eingriffsgrundlagen scheiden aus. Diese setzen zumindest den Anfangsverdacht einer
Ordnungswidrigkeit voraus, deren weiterer Aufklärung die Maßnahme dienen soll. Hieran fehlt
es jedoch. Vielmehr werden die Daten der Verkehrsteilnehmer anlass- und unterschiedslos,
damit verdachtsunabhängig erhoben.


Beweiserhebungsverbot führt zu Beweisverwertungsverbot
Aus diesem Beweiserhebungsverbot folgt nach Ansicht des OLG ein Beweisverwertungsverbot
hinsichtlich des als Beweismittel verwendeten Lichtbilds.


Zwar sei die Eingriffsrelevanz und -tiefe durch die einmalige Datenverarbeitung des Kennzeichens
und Bilds des Fahrzeugführers im Sinne einer Momentaufnahme eines individuellen
Lebensvorgangs bei isolierter Betrachtung des Erhebungsvorganges nicht hoch. Sie gewinne
aber in einer Gesamtschau des Einsatzes des Erhebungssystems, welchem der Charakter einer
anlasslosen Massenüberwachung eines Verkehrsgeschehens zukommt, an Bedeutung und
Schwere.


Ohne Belang war es für das OLG schließlich, dass die Maßnahme nur im Rahmen eines Probeoder
Pilotbetriebs erfolgte.