Darf man ein Rotlicht auf einem Sonderfahrstreifen umfahren?

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden, wann ein Rotlichtverstoß
vorliegt, wenn der Betroffene einen Sonderfahrstreifen für Omnibusse benutzt.


Das war geschehen
Das AG hatte u. a. festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse
gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs gewesen ist. Dabei hat er eine für Omnibusse
und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl das für Fahrräder geltende
Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als
eine Sekunde gedauert habe. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.


Das sagt das Oberste Landesgericht
Die Rechtsauffassung des AG, dass die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen
auch für einen Pkw gelten, wenn für Pkw insoweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen
sei, trifft nicht zu. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt,
dass für den Führer eines Kraftfahrzeugs, der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs
und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort
regelnden Wechsellichtzeichen, die u. a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht
gelten.


Besondere Lichtzeichen für bestimmte Fahrzeugarten – nicht für bestimmte Fahrstreifen
Ein Rotlichtverstoß liegt nur vor, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen
Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (hier: § 37 Abs.
2 S. 2 Nr. 1 S. 7 StVO: „Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand,
dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen,
sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind. Die Zuordnung zu bestimmten
Arten von Fahrzeugen folgt wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 S.
2 Hs. 2 und 3 StVO. Der bestimmt, dass für besondere Arten von Fahrzeugen (Schienenbahnen,
Omnibusse, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen) besondere Zeichen gegeben werden können.
Das impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, z. B. normale Pkw, wie hier, die
entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten.