Beinaheunfall beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder,
nun auch den Bundesgerichtshof (BGH).


Angeklagter wirft Fahrrad von einer Brücke auf die Autobahn
Das Landgericht (LG) hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“
gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt.

Er hatte ein Fahrrad mit bedingtem Tötungsvorsatz von einer Brücke auf die darunter gelegene
Autobahn geworfen. Ein Fahrzeugführer hupte, bremste stark ab und konnte noch ausweichen.
Auch der folgende Fahrer konnte noch „ruckartig“ ausweichen.


Bundesgerichtshof bemängelt nicht ausreichende Urteilsgründe
Die Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr war nach Auffassung
des BGH aber rechtsfehlerhaft. Er bemängelte die unzureichende Darlegung eines „Beinahe-
Unfalls“, dessen Herbeiführung das Strafgesetzbuch (hier: § 315b StGB) voraussetzt.


So argumentiert der Bundesgerichtshof
Den Urteilsgründen ließ sich nicht entnehmen, dass es zu einer Gefahrenlage gekommen ist, in
der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur
noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.


Schon der als „stark“ beschriebene (kollisionsvermeidende) Bremsvorgang des ersten Fahrzeugführers
deutete für den BGH auf ein dosiertes Vorgehen hin, weil danach das Bremssystem
des Pkw nicht vollständig ausgenutzt wurde. Zudem würden dessen gleichzeitige Handhabungen
(„Hupen“ und „Ausweichen“) auf ein kontrolliertes Fahrmanöver hinweisen. Auch bleibe
offen, in welchem Abstand der zweite Fahrzeugführer auf die Gefahrenlage aufmerksam wurde,
bevor er dem Hindernis ausgewichen sei.


Von der „Vollendung“ zum „Versuch“
Der BGH hat den Schuldspruch insoweit auf Versuch umgestellt. Zu einer Änderung des Strafausspruchs
hat das aber nicht geführt. Die Strafe war nämlich auch weiterhin dem gemilderten
Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Bei zutreffender Beurteilung des Delikts nach
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB als Versuchstat hätte das LG nicht auf eine geringere Freiheitsstrafe
erkannt.


Führerschein-Sperrfrist war fehl am Platz
Erfolg hatte der Angeklagte aber hinsichtlich der vom LG angeordneten isolierten Sperrfrist.
Diese hat der BGH nicht bestehen lassen. Es bestehe kein Zusammenhang der Tat mit dem Führen
eines Kfz.


Der Angeklagte habe weder vor noch nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug geführt. Die Tat
sei zwar gegen andere Teilnehmer des motorisierten Straßenverkehrs gerichtet. Dies rechtfertige
die Sperrfrist aber auch dann nicht, wenn die Handlung angesichts ihrer Schwere auf eine
charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweist.