| Ein Verbrauchsgüterkauf und die Anforderungen an die vorvertragliche Informationspflicht
des verkaufenden Unternehmers gegenüber dem kaufenden Verbraucher beschäftigte das
Landgericht (LG) Kiel. |
In der Annonce war das Fahrzeug ohne Hinweis auf einen Unfallschaden angepriesen. Im Kaufvertrag
und in der vorvertraglichen Information fand sich der Vermerk „entgegen der Annonce
Unfallschaden lt. Vorbesitzer“. Genügt das für die wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung?
„Nein“, sagt das LG. Diese Angabe hätte zum einen hervorgehoben, also quasi unübersehbar
gestaltet werden müssen. Zum anderen hätte genauer über Art und Umfang des Vorschadens
aufgeklärt werden müssen.