| Ein Mann stürzte an einer Baustelle mit seinem Fahrrad. Er verlangte vom Bauunternehmen
Schmerzensgeld. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht (AG) München. |
Der Mann fuhr mit dem Fahrrad zu seinem Büro und musste dabei an einer Baustelle einen mit
Kies gefüllten, 133cm breiten und 4 bis 5cm tiefen Spalt quer über die Fahrbahn überqueren. Als
er nach rechts dem Gegenverkehr auswich und den Spalt daher diagonal querte, stürzte er. Da
der Mann seit einem halben Jahr den Spalt auf dem Weg zum Büro täglich querte, war ihm dieser
bekannt. Er behauptete, aufgrund des Spalts gestürzt zu sein. Die Baustelle sei nicht abgesichert
gewesen. Er habe Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie erlitten. Zudem hätten
sich bereits mehrere Personen bei der Stadt München über die Baustelle beschwert. Der Mann
verklagte die Baufirma darauf, Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.
Das AG ging davon aus, dass der Mann aufgrund des Spalts stürzte und sprach ihm ein Schmerzensgeld
von 300 Euro zu. Die Baufirma beauftragte zwar einen Subunternehmer mit den Straßenarbeiten
und delegierte dadurch ihre sog. Verkehrssicherungspflichten, sie trafen aber weiter
Kontroll- und Überwachungspflichten. Da die Stadt die Firma mehrfach aufgefordert hatte,
den Spalt zu versiegeln, kam diese ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nach.
Bei der Höhe des Schmerzensgelds war allerdings das erhebliche Mitverschulden des Mannes
an der Schadensentstehung zu berücksichtigen. Denn er war sehenden Auges ein für jedermann
erkennbares Risiko eingegangen, indem er die mit Schotter gefüllte Rille diagonal mit
dem Fahrrad überquerte. Der Mann fuhr auf dem Weg zur Arbeit täglich zwei Mal über die Rille.
Es wäre ihm bei angepasster Fahrweise durchaus zuzumuten gewesen, vor der Rille anzuhalten,
zumal gleichzeitig Gegenverkehr entgegenkam, dem er ausweichen musste, und sich die
Unfallstelle kurz vor einer Kreuzung befand.
Das Urteil ist rechtskräftig.