Der Mitarbeiter einer Firma parkte sein Firmenfahrzeug am rechten Fahrbahnrand neben
einem mobilen Verkehrsschild, das auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Als
das Verkehrsschild auf das Firmenfahrzeug stürzte, entstand an diesem ein Sachschaden in
Höhe von 3.534,46 Euro. Den kann die Firma nun vom Aufsteller des Schildes beanspruchen,
sagt das Amtsgericht (AG) München.
Schadenersatz wegen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht?
Die Klägerin verlangte daher von dem mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem Baulogistikdienstleister,
Schadenersatz, da das Schild uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt
aufgestellt worden sei. Da dieser die Schadenregulierung verweigerte, verklagte die Firma den
Baulogistikdienstleister vor dem AG auf Zahlung von 3.534,46 Euro Schadenersatz, 25 Euro
Kostenpauschale, Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher
Anwaltskosten.
„Ja“, sagt das Amtsgericht
Das AG gab der Firma in vollem Umfang Recht und verurteilte den Baulogistikdienstleister zur
Zahlung von 4.210,25 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro.
In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus, dass der Baulogistikdienstleister Verkehrssicherungspflichtiger
war. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich
und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so
das AG. Das streitgegenständliche Verkehrsschild sei durch Aufkleber des Baulogistikdienstleisters
gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich
zuweisen lasse, auch beherrschte sie die Gefahrenquelle. Der Baulogistikdienstleister
habe zwar vorgetragen, dass er nicht der richtige Beklagte sei. Diese Einwendung sei aber bis
zuletzt unsubstanziiert geblieben.
So hätte die Baustelle nicht abgesichert werden dürfen
Erforderlich und zumutbar sei das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen
Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten
zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, sei erforderlich und zumutbar.
Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens sei davon auszugehen,
dass die Standsicherheitsklasse, unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse,
schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt
war, da am Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile der Fußplatte vorzufinden
waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spreche selbst bei
ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen schon längeren Wegfall der
Standsicherheit, der bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der
Standsicherheit durch den Baulogistikdienstleister hätte auffallen und beseitigt werden müssen.
Zudem sei den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen
sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war,
dass bei einem eventuellen Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können.