Kein Schadenersatz: Kollision eines Radfahrers mit einem auf den Radweg ragenden Ast

Das Landgericht (LG) Magdeburg hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen. Dieser hatte
Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro und Schadenersatz von 424,07 Euro gefordert,
weil er mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich verletzte habe.


Ast hatte in den Radweg hineingeragt: Fahrradfahrer verletzt
Der Kläger behauptet, er habe am 14 . 10 . 2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit
seiner Ehefrau einen bestimmten Radweg befahren. Nachdem er einen dortigen Parkplatz mit
seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrads gegen einen aus der
Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt. Den Ast
habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange
seines Fahrrads in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg
gestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der
Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.


Verkehrssicherungspflicht verletzt?
Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben
dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht
kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.


Landgericht wies Klage ab
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die beklagte Stadt war aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit
der betreffenden Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radwegs nicht verpflichtet,
die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten
Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen,
dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen
würde.


Kläger musste umsichtiger fahren
Der Kläger seinerseits musste seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre,
sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in
Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht
möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radwegs mit angemessener
Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis
zum Stehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus, jedoch nicht in
die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrads
auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad
einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radwegs befindlichen Hecke eingehalten hätte.


Das Urteil ist rechtskräftig.