Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch
(hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass
er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter
unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei
dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher
Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden
musste.
Das war geschehen
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer
Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende
Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben.
Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden
sein.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten
vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten,
der das AG nicht abgeholfen hat.
So entschied das Landgericht
Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“
Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500
und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600
Euro entschieden.