Trotz Sondersignal langsam in die Kreuzung einfahren

| Auch wenn der Fahrer des nicht vorfahrtsberechtigten Einsatzfahrzeugs Sondersignale
nutzt, muss er sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineintasten. So sieht es das Landgericht
(LG) Köln. |


Besonderheiten des Falls
Im konkreten Fall war streitig und blieb nach der Beweisaufnahme offen, ob Blaulicht und Martinshorn
des Polizeifahrzeugs schon vor der Kreuzung oder erst nach Einfahrt in die Kreuzung
eingeschaltet wurden. Wer das Sonderrecht der Straßenverkehrsordnung (hier: § 38 Abs. 1
StVO) für sich in Anspruch nimmt (hier das beklagte Land), muss jedoch beweisen, dass er
neben dem blauen Blinklicht auch das Einsatzhorn verwendet hat. Dennoch war das Land nur
bereit, 60% des Schadens zu tragen.


Sorgfaltspflichten beachten
Wer ein Sondersignal nutzt, muss sorgfältig beobachten, ob sein Signal von allen anderen Verkehrsteilnehmern
wahrgenommen und beachtet wird. Bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des
Polizeifahrzeugs von 25 bis 32 km/h beim Zusammenstoß mit dem Querverkehr ist es ausgeschlossen,
dass dieser Pflicht Genüge getan wurde, entschied das LG. Dementsprechend
musste das Land 100 % des Schadens tragen.