| Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber
oder dem Leasingnehmer zustehen, ergibt sich dessen schützenswertes Interesse an
einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur. So
entschied es das Landgericht (LG) Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die
Reparatur aus. |
Haftung dem Grunde nach sollte geklärt werden
Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der Leasingnehmer zunächst die Haftung dem
Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für das Feststellungsinteresse
aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können.
Keine Leistungsklage erforderlich
Soweit Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen
Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen