| Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche
Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas,
E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden. Damit sind zwei
Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen
am Straßenverkehr teilzunehmen. |
Unter Amphetaminen auf dem E-Scooter bzw. betrunken auf dem Rad
Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E Scooter. Der andere Antragsteller
wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf.
Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen
untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte (VG) Düsseldorf
und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim OVG Erfolg.
Einschlägige Normen nicht verhältnismäßig
Zur Begründung hat das OVG ausgeführt: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift
der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde
jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder
nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.
Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der
Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen
in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und
regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt
geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.