Sachverständigenhonorar: Geringe Überhöhung von 120 Euro für Laien nicht erkennbar

| Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine zu hohe Rechnung des Schadengutachters
vorliegt, ist es jedenfalls für Laien nicht erkennbar, dass 734 Euro überhöht seien sollen, wenn
der Versicherer selbst 614,01 Euro für richtig hält. So entschied es das Amtsgericht (AG) Münster.
|


Streit um die Höhe der Gutachtenkosten
Es ging um einen Verkehrsunfall, bei dem die Alleinhaftung des Beklagten für das streitgegenständliche
Unfallereignis als Kfz-Haftpflichtversicherung zwischen den Parteien nicht in Streit
stand. Streitig war allein die Höhe des Schadenersatzanspruchs.


Der Geschädigte soll nicht „zwischen den Stühlen sitzen“
Da Zahlung des Restbetrags an den Schadengutachter Zug um Zug gegen Abtretung des Vorteilsausgleichsanspruch
beantragt wurde, hat das AG das sog. Sachverständigenrisiko problemlos
angewendet: Es dürfe dem Beklagten zuzumuten sein – falls an der Einschätzung festgehalten
wird, dass die vom Sachverständigenbüro abgerechneten Positionen teilweise gar
nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe hätten abgerechnet werden dürfen – aus abgetretenem
Recht insoweit auf Rückerstattung dieser Positionen gegen das Sachverständigenbüro
vorzugehen, so das AG. Der Geschädigte soll nicht „zwischen den Stühlen sitzen“.


Genau das ist der Weg, den der BGH bereits in einer älteren Entscheidung vorgesehen hat.