| Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines
Unfalls bei sog. „Touristenfahrten“ auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hat das Landgericht
(LG) Koblenz entschieden. |
Unfall bei Touristenfahrt
Die Parteien streiten um einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus einem Verkehrsunfallereignis.
Der Kläger befuhr am 2.6.2019 die Nordschleife des Nürburgrings. Im Bereich des
Streckenabschnitts zwischen Schwalbenschwanz und Galgenkopf war das Krad, welches bei
der Beklagten haftpflichtversichert ist, gestürzt. Zur Hilfeleistung hatte eine Dritte Person ihr
KFZ zum Stand gebracht und wollte dem verunfallten Krad-Fahrer zur Hilfe eilen. Auf der Strecke
lag das Krad des verunfallten Krad-Fahrers mitten auf der Straße. Vor dem klägerischen
Fahrzeug fuhr zudem ein PKW BMW M4. In der Folge fuhr das klägerische Fahrzeug auf das
Heck des vorausfahrenden BMW auf, wobei weitere Einzelheiten zwischen den Parteien
umstritten sind. Der Kläger behauptet, dass sowohl der Grünstreifen rechts von der Fahrbahn
als auch die Fahrbahn durch zwei KFZ und das Krad blockiert gewesen seien, sodass er binnen
Sekundenbruchteilen und um Personenschäden zu vermeiden eine Notbremsung einleitete und
mit seinem Fahrzeug gerade auf das Heck des BMW auffuhr.
Der Kläger beantragt Ersatz des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens und
seiner Auslagen. Die Beklagte beantragt hingegen, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass der vor dem klägerischen PKW fahrende BMW kontrolliert zum Stehen
gekommen sei und der Kläger zu spät auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges
reagiert habe. Bei ausreichendem Abstand, angepasster Geschwindigkeit und angemessener
Reaktion hätte der Kläger sein Fahrzeug ohne Weiteres unbeschadet hinter dem vorausfahrenden
BMW zum Stillstand bringen können.
So entschied das Landgericht
Das LG hat der Klage nur in einem Umfang von 20 % stattgegeben, diese im Übrigen jedoch
abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall einen Anspruch auf
Schadenersatz.
Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Ein sog.
unabwendbares Ereignis könnte nicht festgestellt werden. Unabwendbar ist ein Ereignis, das
durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf
das Verhalten des sogenannten „Idealfahrers“. Für das klägerische Fahrzeug ergibt sich die
Vermeidbarkeit in Anbetracht der ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit von rund 135 km/h
durch einen deutlich zu geringen Abstand zum vorausfahrenden BMW, als dieser aufgrund des
auf der Fahrbahn liegenden Krads voll abgebremst wurde. Aber auch dem Fahrer des bei der
Beklagten versicherten Krads ist vorliegend nicht der Nachweis gelungen, dass das Unfallereignis
für ihn unvermeidbar gewesen sei.
Zu geringe Abstandhaltung bei hoher Geschwindigkeit
Unstreitig ist zwischen den Parteien nämlich, dass der Fahrer mit seinem Krad gestürzt ist und
das Krad in der Folge auf der Fahrbahn gelegen hat. Nach dem Straßenverkehrsgesetz (hier:
§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG) hängt der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes daher von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder
dem anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist. Vorliegend ist dabei zulasten des Klägers
zu berücksichtigen, dass dieser unstreitig auf den vorausfahrenden BMW aufgefahren ist.
Gegen den Kläger spricht dabei, dass er zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen zu geringen
Abstand aufgewiesen hat. Demnach stand fest, dass der Kläger aufgrund eines zu geringen
Abstandes zum vorausfahrenden PKW mit diesem kollidiert ist.
„Rennmodus“: Generell erhöhte Betriebsgefahr
Aufseiten der Beklagten verbleibt es allerdings bei der einzustellenden Betriebsgefahr, welche
die Kammer vorliegend mit 20 % in Ansatz bringt. Nach der Rechtsprechung des OLG ist bei sog.
Touristenfahrten, wie hier, bei denen bei zu zügigem (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust
über das Fahrzeug droht, hingegen beim langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr besteht,
dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt,
die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des Nürburgrings befahrenden Fahrzeugs aufgrund
der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell
erhöht anzusehen.
Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad hat sich auch kausal auf das Unfallereignis
ausgewirkt. Das LG folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Klägers, dass dieser
eine Ausweichbewegung nach links vornehmen wollte, dies allerdings im Hinblick auf den sich
auf der Strecke befindlichen Fahrer des Krads zur Vermeidung von Personenschäden unterlassen
hat. Demnach hat sich hier die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad
kausal auf das vorliegende Verkehrsunfallereignis ausgewirkt, gleichwohl es keine direkte
Berührung zwischen dem klägerischen PKW und dem bei der Beklagten versicherten Krad
gegeben hat. Ausreichend ist nämlich, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden
Ereignis über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise
oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies
ist vorliegend der Fall und führt zu einer (anteiligen) Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.