Unfall in Tiefgarage: Betonsockel ist kein überraschendes Hindernis

| Eine Frau parkte in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers. Beim Ausparken stieß sie mit der
Beifahrertür ihres BMW versehentlich gegen einen rechteckigen, ca. kniehohen Sockel einer
Säule. Der Sockel befand sich unterhalb der Sichtachse und war nicht gekennzeichnet oder
markiert. Sie verlangte Schadenersatz. Ihre Klage wies das Amtsgericht (AG) München ab. |


Das verlangte die Klägerin
Die Klägerin behauptet, durch den Unfall sei ein Schaden an der Beifahrertür von über 3.200
Euro netto entstanden. Der Sockel sei bei Umbaumaßnahmen im Zeitraum 2019 bis 2022 errichtet
worden. Die Klägerin habe erfahren, dass es mehrere Unfälle an dem Betonsockel gegeben
habe. Sie verklagte daraufhin das Bauunternehmen, das die Verkehrssicherungspflicht für die
von ihm durchgeführten Arbeiten übernommen hatte.

Die beklagte Baufirma gab an, der Sockel stünde dort bereits seit 50 Jahren. Sie bezweifelte,
dass der Schaden vollständig auf einen Kontakt mit dem Sockel zurückzuführen sei.


So urteilte das Amtsgericht
Das AG wies die Klage ab. Begründung: Das Bauunternehmen habe bereits keine sog. Verkehrssicherungspflicht
verletzt. Der Betonsockel stellte schon keine besondere Gefahrenquelle
für Fahrzeuge in einer Parkgarage dar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass jeder Kraftfahrer in
einer Parkgarage ohnehin nur so schnell fahren darf, dass er im Hinblick auf die ständig zu
erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge, aber auch wegen des dort herrschenden Fußgängerverkehrs
jederzeit anhalten kann. Beim Ein- und Ausparkvorgang sei es daher jederzeit möglich,
anzuhalten, auszusteigen und sich zu vergewissern, wie breit die Fahrbahn oder der Parkplatz
an dieser Stelle ist.


Dies gelte insbesondere hinsichtlich des streitgegenständlichen Betonsockels, der von allen
Seiten gut sichtbar sei, da er breiter sei als die dahinterstehende Säule. Ein kniehoher Betonsockel
sei auch kein überraschendes Hindernis für Parkgaragennutzer, da enge Parkbuchten in
einer älteren Parkgarage durchaus üblich seien.


Altschäden auf Fahrfehler zurückzuführen
Selbst, wenn man unterstelle, dass mehrere Fahrer mit ihren Fahrzeugen den Betonsockel in
der Vergangenheit gestreift haben sollen, was angesichts eines vorgelegten Fotos und den darauf
sichtbaren Lackspuren durchaus plausibel erscheine, sei eine Gefahr, dass Rechtsgüter
Dritter durch den statischen Betonsockel verletzte werden, für das Bauunternehmen nicht
erkennbar gewesen. Dieses habe als sog. Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen dürfen,
dass die Parkgaragennutzer den gut sichtbaren Betonsockel erkennen und, sofern ihr
Fahrzeug zu breit für den Parkplatz sei, eine andere noch freie Parkbucht ohne einen Betonsockel
nutzen. Beschädigungen des Sockels durfte das Bauunternehmen daher auf Fahrfehler
zurückführen.


Mitverschulden der Autofahrerin
Selbst, wenn man eine Verkehrssicherungspflicht annehmen würde, träfe die Frau ein Mitverschulden,
das eine Haftung des Bauunternehmens vollständig entfallen ließe. Die Klägerin
nutzte die Parkgarage ihres Arbeitgebers bereits fast zwei Monate nach den Umbaumaßnahmen.
Ihr waren sowohl der Zustand der Parkgarage als auch ihre baulichen Merkmale aufgrund
der längeren Nutzung bekannt oder sie hätten ihr bekannt sein müssen.