Wer ein Auto kauft und später einen Mangel beanstandet, kann den Kauf nicht ohne Weiteres
rückgängig machen. Der Verkäufer muss vorher die Möglichkeit bekommen, sich das Auto
selbst anzusehen. Der Käufer darf das nicht davon abhängig machen, dass der Verkäufer
schon vorher eine Reparatur verspricht. So entschied es das Landgericht (LG) Landau.
Käufer behauptete Mängel
Ein Mann hatte im Februar 2024 bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Jaguar XJ8 für 7.500
Euro gekauft. Später wollte er das Auto zurückgeben und sein Geld zurückerhalten. Er berief
sich darauf, dass das Fahrzeug Kühlwasser verliere.
Damit hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer durfte der Verkäufer das
Auto zunächst selbst überprüfen. Er hatte den Käufer aufgefordert, den Jaguar dafür in seine
Werkstatt zu bringen.
Der Käufer verlangte aber vorher eine schriftliche Zusage, dass der behauptete Kühlwasserverlust
beseitigt werde. Das musste der Verkäufer nach Auffassung des Gerichts nicht zusagen,
bevor er das Auto überhaupt untersuchen konnte.
Verkäufer muss Mängel prüfen können
Gerade bei einem technischen Problem an einem Fahrzeug muss der Verkäufer erst prüfen können,
ob der Fehler wirklich vorliegt, was die Ursache ist und ob er dafür verantwortlich ist. Erst
danach kann es um eine Reparatur gehen.
Der Käufer hätte das Auto daher ohne weitere Bedingungen zur Überprüfung bereitstellen müssen.
Weil er das nicht tat, konnte er den Kauf nicht rückgängig machen.
Die Entscheidung zeigt: Erst prüfen lassen, dann zurücktreten. Wer vorher schon eine Reparaturzusage
verlangt, riskiert, am Ende leer auszugehen.
Das Urteil ist rechtskräftig.