Was kann im Namen der Verkehrssicherheit von einem Autofahrer verlangt werden, der unter
– ärztlich attestiertem – Harndrang leidet? Das Amtsgericht (AG) Dortmund zeigte wenig Mitleid.
Verurteilung zu einer Geldbuße
Das AG Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Es begründete seine Entscheidung
wie folgt: Soweit der Autofahrer sich damit verteidigt hat, er habe an plötzlichem
Harndrang gelitten, was als Krankheitsbild bei ihm auch bereits ärztlich diagnostiziert worden
sei, hat das Gericht dies genau so feststellen können. Dies habe der Autofahrer auch unmittelbar
nach seinem Anhalten geltend gemacht.
Die Tatsache, dass er nach bereits etwa 600 Metern Fahrstrecke aufgrund seiner Erkrankung
derartigen Harndrang verspürte, dass er statt vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h mit über 50 km/h fuhr, half ihm bei der Bemessung des Bußgelds jedoch nicht. Das
Gericht sah sich auch außerstande, das Verfahren aus dem Gesichtspunkt der sog. notstandsähnlichen
Handlung einzustellen.
Amtsgericht: Nicht Autofahren, Windeln nutzen oder Fahrersitz einnässen
Das AG verlangt stattdessen, dass ein Autofahrer in einer derartigen gesundheitlichen Situation
ggf. auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen soll. Auch ein einfaches Einnässen
auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen
bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems des jederzeit
möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die
Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender
Autofahrer.
Es ist durchaus zweifelhaft, ob andere AG ebenso entscheiden würden.