In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankenthal ging es um die Verwertung von
Dash-Cam-Aufnahmen. Diese stammten aus einem parkenden Auto, das beschädigt wurde.
Das LG hat die Aufnahmen verwertet und sich dabei auf den Bundesgerichtshof (BGH) berufen.
Das war geschehen
Zwei Autofahrer stritten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger parkte mit seinem
Pkw auf einer eingezeichneten Parkbucht parallel zur Straße. Als er ausstieg, die Fahrertür
schloss und die hintere Tür auf der Fahrerseite öffnete, um seine zweijährige Tochter abzuschnallen
und aus dem Auto herauszuholen, befuhr der Beklagte mit seinem Pkw die Straße. Es
kam zur Kollision mit der geöffneten Fahrzeugtür des klägerischen Fahrzeugs.
So entschied das Landgericht
Das LG bezog sich auf den BGH und stellte fest: Die Aufnahmen erfolgten im öffentlichen Straßenverkehr
bei der Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr. Daher belegen sie nur das, was
ein durchschnittlicher Zeuge auch beobachtet hätte, nämlich das Fahrverhalten des Beklagten.
Dieser ist persönlich auf dem Video nicht zu erkennen. Er kann nur durch Zuordnung seines Kfz
bzw. seines Nummernschilds als Halter mittelbar individualisiert werden.
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, von der Verwertung der hohen Beweiskraft eines Videos
abzusehen und den Beweisführer auf weniger ergiebige Beweismittel, wie Zeugenvernehmung,
zu verweisen. Denn unbeteiligte Dritte neigen dazu, das Geschehen nur bruchstückhaft rekonstruieren
zu können oder Erinnerungslücken mit nach ihrer Lebenserfahrung wahrscheinlichen
Sachverhalten aufzufüllen.
Konkret kam das LG nach Betrachtung der Video-Aufnahmen schließlich zu einer Verschuldensquote
von 30 zu 70. Der parkende Fahrer hatte die Tür trotz hohen Verkehrsaufkommens mindestens
30 Sekunden lang weit geöffnet stehen lassen. Andererseits hatte der Beklagte das
Fahrzeug des Klägers, ohne den notwendigen Seitenabstand einzuhalten, passiert und somit die
Kollision verursacht.