Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablauf unter zwei Jahren

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen,
nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert.
Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach
einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände nach einer kürzeren Frist erfolgen. So hat
das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.


Das war für das Oberlandesgericht entscheidend
Abgestellt hatte das Amtsgericht (AG) in erster Instanz neben dem langen Zeitablauf von
21 Monaten noch auf die schlechte gesundheitliche Situation des Betroffenen und dessen
schlechte Verkehrsanbindung. Der Betroffene sei schwerbehindert und auf sein Fahrzeug angewiesen.


Arztbesuche ohne Auto nicht möglich
Er müsse regelmäßig verschiedene Ärzte aufsuchen, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
der eher ländlich geprägten Adresse des Betroffenen kaum zu erreichen seien. Ihm stünden
keine Bekannten oder Freunde für Dienste zur Verfügung. Die Kinder des Betroffenen seien
selbst berufstätig und könnten entsprechende Fahrten nicht übernehmen.


Das hat das OLG nicht beanstandet.