Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und
Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung
hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.


LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände
Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen
der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch
er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte,
erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.


Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts
(OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u.a. aus: Der
Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG
München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht
auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege
gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs
bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden
muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden.
Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn
dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des
Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn
durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine
Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen
des geparkten Fahrzeuges sorgen.


Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten
Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen
Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“


Vereinzelte Glättebildung genügt nicht
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein
vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren
mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet
die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten
Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet,
ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür
gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf
gestreuten Boden tritt.


Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und
Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.


Das Urteil ist rechtskräftig.