Betriebsgefahr bei Kollision zwischen Motorradhelm und Fasan

Verwirklicht sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn ein fliegender Fasan den
Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt? Diese Frage hat das Oberlandesgericht (OLG)
Oldenburg in zweiter Instanz entschieden.


Fasan gegen Sozius – Fasan „gewinnt“
Passiert war Folgendes: Der spätere Kläger war Ende April 2023 gegen 19 Uhr als Sozius auf
dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung im Emsland
unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der das Motorrad steuernde
Versicherungsnehmer auf geschätzte 130-140 km/h. In diesem Moment erhob sich ein Fasan
aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen
den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße
stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern
über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz
des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst
nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit
wiederaufnehmen.


Landgericht: Versicherung haftet nicht
Vor dem Landgericht (LG) Osnabrück nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung
des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro in Anspruch.
Das LG lehnte eine Haftung der Beklagten allerdings vollständig ab: Die Verletzung des Klägers
habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (hier:
§ 7 Abs. 1 StVG) ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht.


Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – nämlich der fliegende Fasan –
zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe
sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden
Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von
§ 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.


Oberlandesgericht widerspricht: Kläger erhält Schmerzensgeld
Anders hat nun das OLG auf die Berufung des Klägers entschieden. Der vom Kläger erlittenen
Schaden sei im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden. Der
Kläger habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrads vorwärtsbewegt, nur deswegen
habe es zu dem Zusammenstoß kommen können.


Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h
hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen
des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich anschaulich daran, dass der
Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Es komme daher auch nicht darauf an,
dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch höhere Gewalt liege – wie
bei einem „normalen“ Wildunfall – nicht vor.


Das OLG sprach dem Kläger demnach Schmerzensgeld zu, dessen Höhe es unter Verweis auf
sogenannte Schmerzensgeldtabellen mit 17.000 Euro bemaß. Ein Mitverschulden aufgrund der
fehlenden Schutzkleidung sei im Übrigen – jedenfalls beim Beifahrer – nicht anzunehmen.


Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.