Betriebsgefahr eines (falsch) geparkten Autos

Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt.
So sieht es das Amtsgericht (AG) München.


Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in
Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren,
wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.


Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe
von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden
der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in
einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.


Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei
Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie
erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.


Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der
Klägerin in Höhe von 20%. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische
Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur
nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte
einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese
Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um
zurück zur Straße zu kommen.


Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer
daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen
mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser
Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände.
Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche
markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die
einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.


Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen
angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu
verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre
Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das
Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände,
das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse
gemacht hat.


Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig
Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr
ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.

Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite.
Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies
stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und
damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der
Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der
Gesamtumstände angemessen.