Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit
oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer
Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen.
Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden
Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen
§ 315c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und
rücksichtslos die Vorfahrt eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig
gefährdet.
Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit
Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls
sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“
im Sinne des § 315c StGB handele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine
Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von
vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“.
Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens
gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagen der bloßen
Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung
einer Verkehrslage nicht angenommen werden.