Bei Rotlichtverstoß mit Spurwechsel greift das Regelfahrverbot

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist
im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch
Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.


Keine mildere Bewertung
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1
Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb
milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von
der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur
überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach
dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.


Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot
mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret
gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen
Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.


Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß
Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der
Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen
hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.