Haftung bei Schaden durch den Hebevorgang eines Autokrans

Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion
und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, während das Fahrzeug
abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion
hat, ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs
im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (hier: § 7 Abs. 1 StVG) eingetreten. So entschied
es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.


Verwendung des Krans als Arbeitsmaschine
Die Eigentümerin einer Sattelzugmaschine forderte Schadenersatz für die Beschädigung ihres
Fahrzeugs. Diese Ansprüche richtet sie u. a. gegen den Kranführer, die zum Kran abgeschlossene
Haftpflichtversicherung und den Arbeitgeber des Mannes, der die Last am Kran befestigte.
Auf einer Baustelle war ein Druckluftwasserkessel von dem Kran abgerutscht und hatte einen
Lkw beschädigt.


Das OLG verneinte die typische Halterhaftung. Der Kran, so das OLG, wurde unter Verwendung
des Motors des Oberwagens als Hebewerkzeug und damit ausschließlich als Arbeitsmaschine
eingesetzt. Es bestand kein Zusammenhang mehr mit der vorherigen Anfahrt und dem Abstellen
des Trägerfahrzeugs an seiner Position auf der Baustelle.


Keine Fortbewegung im Straßenverkehr: Halter haftet nicht
Die Gefahren, die sich vorliegend realisiert haben, waren allein im Zusammenhang mit dem korrekten
Anschlagen der Last am Kran und dem Bewegen der Last durch den Kranarm verbunden.


Der Kranführer befand sich in der oberen Kabine. Er hatte damit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten
mehr auf die Fortbewegungs- und Transporteinheit des Kranfahrzeugs. Eine Zurechnung
zur Fortbewegungs- und Transportfunktion des Krans im Straßenverkehr ist damit nicht mehr
gegeben. Der Bezug zum Verkehrsraum ist vorliegend nicht ausgeprägt genug. Ein Einwirken
des Krans selbst oder seiner Anbauten auf den beschädigten Lkw hat nicht stattgefunden.


Es haftete dementsprechend der o. g. Arbeitgeber, der nicht nachgewiesen hatte, dass er den
Mitarbeiter, der die Last am Kranhaken befestigt hatte, für diese Tätigkeit ausreichend geschult
und ausgebildet hatte.