Oft greift der Geschädigte aus Anlass eines Totalschadens nicht zu einem Ersatzfahrzeug
ähnlichen Alters und ähnlicher Laufleistung, sondern schafft einen deutlich jüngeren
Gebrauchtwagen oder sogar einen Neuwagen an. Das führte in einem Fall vor dem Landgericht
(LG) Regensburg zu rechtlichen Komplikationen.
Was ist „Ersatzbeschaffung“?
Auf noch 10.800 Euro belief sich der Wiederbeschaffungswert eines verunfallten scheckheftgepflegten
VW Golf VII. Der Geschädigte kaufte einen neuen VW T-Roc für 42.485 Euro. Beide
Fahrzeuge waren geleast, doch der Nutzungsausfallschaden stand wegen der Besitzstörung
dem berechtigten Nutzer und Besitzer zu.
Um die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung schon im Keim zu ersticken, hatte der
Versicherer argumentiert: Die Nutzungsausfallentschädigung sei nur bei einer Ersatzbeschaffung
geschuldet. Die Anschaffung eines im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert viermal
so teuren Fahrzeugs einer anderen Fahrzeugklasse (Klein-SUV statt Kompaktlimousine) sei keine
Ersatzbeschaffung, sondern mangels Vergleichbarkeit eine Anschaffung von etwas ganz
anderem.
Das sagte das Landgericht
Dazu sagt das LG, „vergleichbar“ sei im Sinne gleicher Funktionserfüllung, also nicht im engen
Sinne eines Fahrzeugs gleichen Alters oder Zustands zu verstehen. Deshalb könne die Wiederbeschaffung
durch ein Neufahrzeug eines anderen Fahrzeugtyps erfolgen.
Ausfallzeitraum nicht an der Neuwagenlieferung zu messen
Allerdings könne der Geschädigte nicht für die gesamte Zeit bis zur Lieferung des Neuwagens
Schadenersatz verlangen. Der sei auf den objektiv erforderlichen Zeitbedarf zu begrenzen, der
für die Beschaffung eines gebrauchten VW Golf VII benötigt worden wäre. Das seien, so der
Gerichtsgutachter, 14 Tage. Hinzuzurechnen sei die Wartezeit auf das Gutachten und eine angemessene
Überlegungszeit.
Hier hatte sich aber der Versicherer 117 Tage Zeit gelassen, bis er den Wiederbeschaffungsaufwand
reguliert hat. Da der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung oder Kreditaufnahme
verpflichtet sei und der Versicherer keinen Ausnahmefall vorgetragen habe, hat das
Gericht auf diese 117 Tage die 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer (die Wartezeit auf das Gutachten
und die Überlegungszeit liegen ja in den 117 Tagen) addiert.