| Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegenden
Tempo fährt, muss seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon
die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des Navigationssystems kann bei derartigen
Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. So hat es das Oberlandesgericht
(OLG) Nürnberg entschieden. |
Konzentrieren und Gerätebedienen ist gefährlich
Geklagt hatte eine Autovermieterin gegen den Fahrer eines vermieteten Pkw. Der Fahrer war
auf der Autobahn verunfallt und hatte den Wagen beschädigt. Während er auf der linken Spur
fuhr, bediente er das Infotainmentsystem des Fahrzeugs bei Tempo 200, um dort Informationen
abzurufen. Dabei geriet das Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke.
Mietvertrag sah Kürzung der Haftungsfreistellung vor
Das Gericht verwies auf die Vereinbarung im Mietvertrag. Danach könne die Haftungsfreistellung
entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Der Fahrer habe hier grob
fahrlässig gehandelt. Die Autovermieterin könne daher die Hälfte des Schadens – ca. 12.000
Euro – bei ihm geltend machen.
Für das Gericht war es dabei unerheblich, dass der Pkw einen sog. Spurhalteassistenten hatte.
Zumindest bei derart hohen Geschwindigkeiten reduziere dieser den Schuldvorwurf nicht.