Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits
Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen,
die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit
dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren
dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.
E-Scooter = Krankenfahrstühle?
Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit
von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit
dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot
nicht.
Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber
hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und
Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche
Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich
beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG.
So sah es das Verwaltungsgericht
Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne der Straßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO)
dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche,
in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind.
Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung
(hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher
auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung
durch Verwaltungsakt geschehen.
Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und
Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck
– Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung.
Sie kann daher untersagt werden.