Absehen von Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt

Je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration (BAK) von der Grenze zur absoluten
Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen
einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.
Das hat jetzt noch einmal das Landgericht (LG) Berlin bekräftigt.


Das geschah an der Ampel
Hier hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine BAK von 0,46 %. Nach Angaben der Polizei
fuhr er an einer Ampel rückwärts, um einen Bekannten am Straßenrand zu grüßen. Dabei rammte
er ein etwa 1,5 m hinter ihm stehendes Fahrzeug.


Landgericht „großzügig“
Das LG Berlin sah darin keinen alkoholbedingten Umstand, der auf eine Fahruntüchtigkeit hinweist.
Bei der Beurteilung kommt es wesentlich darauf an, ob es sich um einen alkoholtypischen
Fahrfehler handelt. Der Fehler muss also in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss
typischerweise auftretenden physiologischen (z. B. Verlängerung der Reaktionszeit; Beeinträchtigung
des Gleichgewichtssinns; Einengung des Gesichtsfelds; Müdigkeit) und psychischen (z. B.
Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) Folgen hinweisen.


Das sei nach Aktenlage nicht ersichtlich. Auch der ärztliche Bericht über die Blutentnahme führe
aus, dass eine Beeinflussung durch Alkohol nicht merkbar sei. Vielmehr handelte es sich nach
Auffassung des LG mit großer Wahrscheinlichkeit um einen nicht alkoholbedingten Fahrfehler,
weil die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten nicht beachtet wurden.