Unbeachtlich: Preisvorgabe-Schreiben des Versicherers zu Mietwagenkosten

Welche Wirkung haben die Schreiben mancher Versicherer, mit denen sie auf Anmietmöglichkeiten
zu in dem Schreiben benannten Preisen hinweisen? Das Ziel der Schreiben ist es,
dem Geschädigten nur diese Preise als Obergrenze zu erstatten, auch wenn er teurer angemietet
hat. Ob die Schreiben Wirkung erzielen, hängt entscheidend davon ab, ob sie nur allgemein
informieren oder dem Geschädigten eine zumutbare Anmietungsmöglichkeit zeigen.
Es kann aber auch eine Rolle spielen, ob der Versicherer notwendige Informationen hatte.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Remscheid.


Das schrieb der Versicherer
Der Versicherer hatte zu dem Zeitpunkt, als die Schadenmeldung kam, keine Information darüber,
welchen Mietwagen der Geschädigte benötigte. Er schreib aber sofort Folgendes: „Unser
Mietwagenpartner stellt Ihnen für einen Tagespreis von netto 42,50 Euro ein klassengleiches
Fahrzeug bundesweit zur Verfügung. Rufen Sie einfach … an und nennen Sie unsere Schadennummer.
In diesem Telefonat wird gemeinsam mit Ihnen das Fahrzeug klassifiziert ...“ Im Klartest:
Unabhängig davon, ob ein kleiner VW oder ein Mercedes der S-Klasse betroffen war, der
Preis sollte 42,50 Euro netto betragen.


AG Remscheid: nur eine allgemeine Information

Das AG Remscheid dazu: Das gesamte Schreiben ist nur als allgemeines Informationsschreiben
einzuordnen. Insbesondere werde keineswegs ein konkretes Fahrzeug zu dem genannten
Tagespreis von 42,50 Euro (netto) angeboten.


Auch ergebe sich aus dem Schreiben nicht, welcher Mietwagenklasse ein solches Mietfahrzeug
zuzuordnen sein soll. Tatsächlich sei dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt auch die Mietwagenklasse
des verunfallten Vans gar nicht bekannt gewesen sein. Es ergebe sich aus dem weiteren
Text, dass der Geschädigte zunächst die dort genannte Telefonnummer anrufen und dann erst
die Mietwagenklasse ermittelt werden soll. Das einzig Konkrete, was dem gesamten Absatz zu
entnehmen sei, ist der Verweis auf den Mietwagenpartner des Versicherers der Beklagten.


Geschädigter = Herr des Geschehens
Der Geschädigte sei aber Herr des Restitutionsgeschehens und deshalb nicht gehalten, sich vom
gegnerischen Haftpflichtversicherer auf bestimmte Anbieter verweisen zu lassen, deren konkretes
Angebot er dann auch noch selbst ermitteln soll. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das
geschädigte Fahrzeug der Geschädigten kein Standard-Pkw sei, sondern ein besonders großes
Fahrzeug, das nicht standardmäßig bei den üblichen Mietwagenstationen vorgehalten wird.