Absehen vom Fahrverbot: Existenzgefährdung

Der Tatrichter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob bei einer Würdigung der Tat und der
Persönlichkeit des Fahrers (Betroffenen) besondere Umstände bzw. Gründe bestehen, auf die
Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots zu verzichten. Trägt der Betroffene solche
Umstände vor, muss der Tatrichter diese kritisch prüfen. Seine Feststellungen müssen so umfassend
sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls
nachvollziehbar erscheinen lassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Mit diesen Argumenten bemühte sich der Fahrer um Milde
Der Betroffene hatte geltend gemacht, er sei allein im Außendienst und Vertrieb für das Familienunternehmen
tätig. Er sei dabei der einzige Mitarbeiter, der die Waren ausführe und überregionale
Kundenakquise sowie Betreuung des bisherigen Kundenstamms betreibe.


Das Oberlandesgericht blieb hart
Dem OLG hatte das nicht gereicht. Denn das Amtsgericht (AG) hatte sich zur Überprüfung der
vorgetragenen Existenzgefährdung und der finanziellen Unmöglichkeit der Einstellung eines
Fahrers keine schriftlichen Unterlagen vorlegen lassen.


Zudem sei nicht geprüft worden, ob die Tätigkeiten auch mit dem öffentlichen Personennahverkehr
ausgeführt werden können. Auch die Möglichkeit einer Versendung durch Postdienstleister
sei nicht erwogen worden.