Gutachterliche Reparaturkostenprognose statt Kostenvoranschlag rechtens
| Bei kleinen unfallbedingten Schäden darf der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten.
Wenn der statt eines umfassenden Gutachtens ein dem Schadenumfang angepasstes
„schmales“ Produkt zu einem Preis von ca. 100 Euro erstellt, ist das in Ordnung. So entschied
aktuell das Amtsgericht (AG) Münster. |
Das AG: Weder sei ein Kostenvoranschlag generell kostenlos noch sei es sicher, dass die Werkstatt
die Kosten dafür später verrechnet.
Das AG Münster weiter: Bei Schäden am Stoßfänger kann es auch sachgerecht sein, diesen
demontieren zu lassen, um darunter liegende Schäden auszuschließen. Die dafür entstehenden
Kosten muss ebenfalls der Schädiger erstatten.