Erstattungsfähig: Kosten für Stellungnahme des Sachverständigen zum Prüfbericht
| Greift der Versicherer mit einem Prüfbericht Positionen der Reparaturrechnung an, darf der
Geschädigte den ursprünglich tätig gewesenen Gutachter mit einer Stellungnahme beauftragen.
Die Kosten dafür muss der Schädiger ersetzen. So entschied es das Landgericht (LG)
Potsdam. |
Inhalt des Prüfberichts
Zu berücksichtigen sei nämlich, dass sich der Prüfbericht nicht mit dem ursprünglichen Gutachten
des Gutachters auseinandersetzt. Er befasst sich vielmehr mit der Reparaturkostenrechnung.
Darüber hinaus formuliert er Einwendungen gegen. Damit werden Streitpunkte aufgeworfen,
mit denen sich das Gutachten – aus Laiensicht – noch gar nicht befassen konnte und
zu denen es daher auch keine Aussage trifft.
„Waffengleichheit“ soll gewahrt werden
Ob die Einwendungen im Prüfbericht berechtigt sind oder nicht, könne der Geschädigte als Laie
nicht eigenständig beurteilen. Das OLG: Um die Waffengleichheit zu wahren, sei es als gerechtfertigt
anzusehen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen.